Kfz-Zulassung
Europa-Kennzeichen
Seit November 2000 ist dies die einzige Kennzeichenvariation, die von den Zulassungsstellen ausgegeben werden kann. Die früheren Kennzeichen ohne blaues Europafeld bleiben zwar weiterhin gültig, werden aber, wie gesagt, nicht mehr neu ausgegeben. Sind Buchstaben und Ziffern statt in schwarzer in grüner Farbe aufgedruckt, bedeutet dies, daß eine Kfz-Steuerbefreiung für dieses Fahrzeug besteht.
Voraussetzung für die Zulassung des Fahrzeugs sind:
Versicherungsdoppelkarte
noch mindestens 1 Monat gültige AU- bzw. TÜV-Bescheinigung
Personalausweis/Reisepaß des Fahrzeughalters bzw. Vollmacht, wenn das Fahrzeug von einer anderen Person zugelassen wird
Kfz-Brief und Abmeldebescheinigung bei Wiederzulassung bzw. Kfz-Brief und Kfz-Schein bei Ummeldung
Es können (meist gegen Aufpreis) Wunschkennzeichen beantragt werden, soweit diese nicht anderweitig vergeben sind. Die ersten (bis zu drei) Buchstaben kennzeichnen die zulassende Behörde. Als Mittelbuchstaben können keine Kombinationen ausgegeben werden, die einen nationalsozialistischen Hintergrund haben (z.B.: KZ, SS, SA ect.). Ebenfalls sind i.d.R. Kombinationen gesperrt, die im Zusammenhang mit den ersten Buchstaben eine Beschimpfung ergeben oder sexistisch sind (z.B.: S-EX, S-AU)
Saison-Zulassung
Statt einer Ganzjahreszulassung kann auch eine Saisonzulassung beantragt werden. Diese muß einen Gültigkeitszeitraum von mindestens 2 Monaten haben. Vorteil ist, daß das Fahrzeug künftig nicht mehr ab- bzw. angemeldet werden muß, wenn das Fahrzeug z.B. nur in den Sommermonaten gefahren werden soll. Außerhalb des Gültigkeitszeitraums gilt das Fahrzeug automatisch als abgemeldet. Läuft der TÜV bzw. die AU außerhalb des Gültigkeitszeitraumes ab, so können diese Untersuchungen im ersten Monat des kommenden Gültigkeitszeitraumes nachgeholt werden.
Voraussetzung für die Zulassung des Fahrzeugs sind:
Versicherungsdoppelkarte
noch mindestens 1 Monat gültige AU- bzw. TÜV-Bescheinigung
Personalausweis/Reisepaß des Fahrzeughalters bzw. Vollmacht, wenn das Fahrzeug von einer anderen Person zugelassen wird
Kfz-Brief und Abmeldebescheinigung bei Wiederzulassung bzw. Kfz-Brief und Kfz-Schein bei Ummeldung
Oldtimer-Zulassung
Um das Fahrzeug mit einer Oldtimer-Zulassung (das "H" hinter den Ziffern steht für historisch) zulassen zu können, muß das Fahrzeug mindestens 30 Jahre alt sein (seit Erstzulassung). Außerdem muß es sich im wesentlichen in gutem und originalem Zustand befinden. Zubehörteile (z.B. Spoiler oder Felgen), die nicht original sind, müssen zeitgemäß sein (d.h.: diese Zubehörteile muß es damals schon gegeben haben).
Eine Ausnahme bildet die Fahrzeugfarbe. Wenn diese nicht original ist (z.B. Lackierung des alten Opels in aktueller BMW-Farbe) hat dies keinen Einfluß auf die Oldtimer-Eigenschaft. Die Oldtimer-Eigenschaft geht auch nicht verloren, wenn sicherheitsrelevantes Zubehör nachträglich montiert wurde, auch wenn es dieses Zubehör damals noch nicht gegeben hat (z.B. Nachrüstung von Sicherheitsgurten, Blinkern bzw. Warnblinkanlage) oder z.B. ein Kat nachträglich eingebaut wurde. Außerdem muß sich das Fahrzeug selbstverständlich in verkehrssicherem Zustand befinden
Mit diesem Kennzeichen können die Fahrzeuge wie mit einer normalen Zulassung bewegt werden. Eine gewerbliche Nutzung des Fahrzeugs mit einem "H"-Kennzeichen ist allerdings nicht statthaft. Vorteil ist, daß nur eine pauschale jährliche Kfz-Steuer (bei PKW: € 191,--) erhoben wird, unabhängig von Hubraum oder Schadstoffklasse. Eine Kombination von Oldtimer- und Saison-Kennzeichen ist übrigens nicht möglich.
Voraussetzung für die Zulassung des Fahrzeugs sind:
Versicherungsdoppelkarte
Positive Begutachtung nach § 23 StVZO
Personalausweis/Reisepaß des Fahrzeughalters bzw. Vollmacht, wenn das Fahrzeug von einer anderen Person zugelassen wird
Kfz-Brief und Abmeldebescheinigung bei Wiederzulassung bzw. Kfz-Brief und Kfz-Schein bei Ummeldung
Kommunal-Zulassung
Dieses Kennzeichen kann nur für Fahrzeuge der öffentlichen Hand ausgegeben werden. Dies sind z.B. Kommunen, Behörden, Landkreise, Bundesland oder Bund.
Bestimmte Halter haben eigene Buchstabenkombinationen:
BD | Dienstfahrzeuge von Bundestag, Bundesrat, Bundespräsidialamt, Bundesregierung, Bundesverfassungsgericht |
BG | Dienstfahrzeuge des Bundesgrenzschutzes (bis 2005) |
BP | Dienstfahrzeuge der Bundespolizei |
BW | Dienstfahrzeuge der Bundeswasser- und Schifffahrtsverwaltung |
THW | Dienstfahrzeuge der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk |
Y | Dienstfahrzeuge der Bundeswehr |
B | Berlin, Senat und Abgeordnetenhaus |
BBL | Brandenburg, Landesregierung und Landtag |
BWL | Baden-Württemberg, Landesregierung und Landtag |
BYL | Bayern, Landesregierung und Landtag |
HB | Freie Hansestadt Bremen, Senat und Bürgerschaft |
HEL | Hessen, Landesregierung und Landtag |
HH | Freie und Hansestadt Hamburg, Senat und Bürgerschaft |
LSA | Sachsen-Anhalt, Landesregierung und Landtag |
LSN | Sachsen, Landesregierung und Landtag |
MVL | Mecklenburg-Vorpommern, Landesregierung und Landtag |
NL | Niedersachsen, Landesregierung und Landtag |
NRW | Nordrhein-Westfalen, Landesregierung und Landtag |
RPL | Rheinland-Pfalz, Landesregierung und Landtag |
SAL | Saarland, Landesregierung und Landtag |
SH | Schleswig-Holstein, Landesregierung und Landtag |
THL | Thüringen, Landesregierung und Landtag |
0 | Fahrzeuge des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Organisationen |
1-1 | Dienstfahrzeug des Präsidenten des Deutschen Bundestages |
Anordnung über die deutschen Flaggen
An Dienstfahrzeugen führen bestimmte Personen die nachfolgende Standarte:
Berechtigte Personen | Standarte |
1. Präsident oder Präsidentin
des Deutschen Bundestages (Bundesdienstflagge in der Größe 30 x 30 cm) |
|
1. Vizepräsidenten oder
Vizepräsidentinnen des Deutschen Bundestages (Bundesdienstflagge in der Größe 25 x 25 cm) |
|
1. Staatssekretäre oder
Staatssekretärinnen des Bundes (Bundesdienstflagge in der Größe 18 x 25 cm) |
|
1. Direktor oder Direktorin beim
Deutschen Bundestag (Bundesdienstflagge in der Größe 15 x 25 cm)
|
|
1. Leiter oder Leiterinnen der Bundesmittelbehörden (Bundesdienstflagge in Doppelstanderform in der Größe 15 x 25 cm) |
|
1. Leiter oder Leiterinnen der Bundesunterbehörden (Bundesdienstflagge in Standerform in der Größe 15 x 25 cm) |
Diplomaten-Kennzeichen
Diese Kennzeichen werden für diplomatische Vertretungen, Handelsvertretungen und bevorrechtigte internationale Organisationen herausgegeben
Name der diplomatischen Mission | Kennzeichen der Dienstfahrzeuge und der Privatfahrzeuge von Personen mit rotem Diplomatenausweis (Nummernreihe jeweils von 1 bis 199); bei PKW mit Zusatzschild "CD" | Kennzeichen der Privatfahrzeuge von Personen mit blauem Ausweis für bevorrechtigte Personen (Nummernreihe jeweils von 1 bis 499 für Fahrzeuge, die von der Kfz-Steuer ausgenommen sind, von 500 bis 999 für Fahrzeuge, die Kfz-steuerpflichtig sind); kein Zusatzschild |
Nuntiatur | 0-10-1 | BN-10-1 |
Ägypten | 0-11-1 | BN-11-1 |
Angola | 0-12-1 | BN-12-1 |
Albanien | 0-13-1 | BN-13-1 |
Äthiopien | 0-14-1 | BN-14-1 |
Afghanistan | 0-15-1 | BN-15-1 |
Algerien | 0-16-1 | BN-16-1 |
USA | 0-17-1 | BN-17-1 |
Argentinien | 0-18-1 | BN-18-1 |
Australien | 0-19-1 | BN-19-1 |
Bangladesh | 0-20-1 | BN-20-1 |
Belgien | 0-21-1 | BN-21-1 |
Brunei | 0-22-1 | BN-22-1 |
Bulgarien | 0-23-1 | BN-23-1 |
Birma | 0-24-1 | BN-24-1 |
Bolivien | 0-25-1 | BN-25-1 |
Brasilien | 0-26-1 | BN-26-1 |
Burundi | 0-27-1 | BN-27-1 |
Chile | 0-28-1 | BN-28-1 |
China | 0-29-1 | BN-29-1 |
Costa Rica | 0-30-1 | BN-30-1 |
frei | 0-31-1 | BN-31-1 |
frei | 0-32-1 | BN-32-1 |
frei | 0-33-1 | BN-33-1 |
Dänemark | 0-34-1 | BN-34-1 |
Benin | 0-35-1 | BN-35-1 |
Dominikanische Republik | 0-36-1 | BN-36-1 |
Ecuador | 0-37-1 | BN-37-1 |
Elfenbeinküste | 0-38-1 | BN-38-1 |
El Salvador | 0-39-1 | BN-39-1 |
frei | 0-40-1 | BN-40-1 |
Estland | 0-41-1 | BN-41-1 |
frei | 0-42-1 | BN-42-1 |
frei | 0-43-1 | BN-43-1 |
Finnland | 0-44-1 | BN-44-1 |
Frankreich | 0-45-1 | BN-45-1 |
Gabun | 0-46-1 | BN-46-1 |
Ghana | 0-47-1 | BN-47-1 |
Griechenland | 0-48-1 | BN-48-1 |
Großbritannien | 0-49-1 | BN-49-1 |
Guatemala | 0-50-1 | BN-50-1 |
Guinea | 0-51-1 | BN-51-1 |
Lettland | 0-52-1 | BN-52-1 |
Litauen | 0-53-1 | BN-53-1 |
Haiti | 0-54-1 | BN-54-1 |
Honduras | 0-55-1 | BN-55-1 |
Indien | 0-56-1 | BN-56-1 |
Indonesien | 0-57-1 | BN-57-1 |
Irak | 0-58-1 | BN-58-1 |
Iran | 0-59-1 | BN-59-1 |
Irland | 0-60-1 | BN-60-1 |
Island | 0-61-1 | BN-61-1 |
Laos | 0-62-1 | BN-62-1 |
Kap Verde | 0-63-1 | BN-63-1 |
Israel | 0-64-1 | BN-64-1 |
Italien | 0-65-1 | BN-65-1 |
Jamaika | 0-66-1 | BN-66-1 |
Japan | 0-67-1 | BN-67-1 |
Jemen | 0-68-1 | BN-68-1 |
Jordanien | 0-69-1 | BN-69-1 |
Jugoslawien | 0-70-1 | BN-70-1 |
Kuwait | 0-71-1 | BN-71-1 |
Kuba | 0-72-1 | BN-72-1 |
Katar | 0-73-1 | BN-73-1 |
Kamerun | 0-74-1 | BN-74-1 |
Kanada | 0-75-1 | BN-75-1 |
Kenia | 0-76-1 | BN-76-1 |
Kolumbien | 0-77-1 | BN-77-1 |
Kongo | 0-78-1 | BN-78-1 |
Korea | 0-79-1 | BN-79-1 |
Libanon | 0-80-1 | BN-80-1 |
Liberia | 0-81-1 | BN-81-1 |
Libyen | 0-82-1 | BN-82-1 |
Lesotho | 0-83-1 | BN-83-1 |
Luxemburg | 0-84-1 | BN-84-1 |
Madagaskar | 0-85-1 | BN-85-1 |
Malawi | 0-86-1 | BN-86-1 |
Malaysia | 0-87-1 | BN-87-1 |
Mali | 0-88-1 | BN-88-1 |
Marokko | 0-89-1 | BN-89-1 |
Mauretanien | 0-90-1 | BN-90-1 |
Mexiko | 0-91-1 | BN-91-1 |
Malta | 0-92-1 | BN-92-1 |
Monaco | 0-93-1 | BN-93-1 |
Nepal | 0-94-1 | BN-94-1 |
Neuseeland | 0-95-1 | BN-95-1 |
Nicaragua | 0-96-1 | BN-96-1 |
Niederlande | 0-97-1 | BN-97-1 |
Niger | 0-98-1 | BN-98-1 |
Nigeria | 0-99-1 | BN-99-1 |
Norwegen | 0-100-1 | BN-100-1 |
Mongolei | 0-101-1 | BN-101-1 |
Mosambik | 0-102-1 | BN-102-1 |
Oman | 0-103-1 | BN-103-1 |
Burkina Faso | 0-104-1 | BN-104-1 |
Österreich | 0-105-1 | BN-105-1 |
Pakistan | 0-106-1 | BN-106-1 |
Panama | 0-107-1 | BN-107-1 |
Paraguay | 0-108-1 | BN-108-1 |
Peru | 0-109-1 | BN-109-1 |
Philippinen | 0-110-1 | BN-110-1 |
Polen | 0-111-1 | BN-111-1 |
Portugal | 0-112-1 | BN-112-1 |
Papua-Neuguinea | 0-113-1 | BN-113-1 |
Namibia | 0-114-1 | BN-114-1 |
Ruanda | 0-115-1 | BN-115-1 |
Rumänien | 0-116-1 | BN-116-1 |
Sambia | 0-117-1 | BN-117-1 |
Saudi-Arabien | 0-118-1 | BN-118-1 |
Schweden | 0-119-1 | BN-119-1 |
Schweiz | 0-120-1 | BN-120-1 |
Senegal | 0-121-1 | BN-121-1 |
Sierra Leone | 0-122-1 | BN-122-1 |
Singapur | 0-123-1 | BN-123-1 |
Simbabwe | 0-124-1 | BN-124-1 |
Somalia | 0-125-1 | BN-125-1 |
Spanien | 0-126-1 | BN-126-1 |
Sri Lanka | 0-127-1 | BN-127-1 |
Sudan | 0-128-1 | BN-128-1 |
Südafrika | 0-129-1 | BN-129-1 |
Syrien | 0-130-1 | BN-130-1 |
Tansania | 0-131-1 | BN-131-1 |
Thailand | 0-132-1 | BN-132-1 |
Togo | 0-133-1 | BN-133-1 |
Tonga | 0-134-1 | BN-134-1 |
Tschechische Republik | 0-135-1 | BN-135-1 |
Tschad | 0-136-1 | BN-136-1 |
Türkei | 0-137-1 | BN-137-1 |
Tunesien | 0-138-1 | BN-138-1 |
Uganda | 0-139-1 | BN-139-1 |
Rußland | 0-140-1 | BN-140-1 |
Uruguay | 0-141-1 | BN-141-1 |
Ungarn | 0-142-1 | BN-142-1 |
Ukraine | 0-143-1 | BN-143-1 |
frei | 0-144-1 | BN-144-1 |
frei | 0-145-1 | BN-145-1 |
Venezuela | 0-146-1 | BN-146-1 |
Vietnam | 0-147-1 | BN-147-1 |
Vereinigte Arabische Emirate | 0-148-1 | BN-148-1 |
frei | 0-149-1 | BN-149-1 |
frei | 0-150-1 | BN-150-1 |
Zaire | 0-151-1 | BN-151-1 |
Zentralafrikanische Republik | 0-152-1 | BN-152-1 |
Zypern | 0-153-1 | BN-153-1 |
Kroatien | 0-154-1 | BN-154-1 |
Slowenien | 0-155-1 | BN-155-1 |
Aserbaidschan | 0-156-1 | BN-156-1 |
Slowakische Republik | 0-157-1 | BN-157-1 |
Kasachstan | 0-158-1 | BN-158-1 |
Mazedonien | 0-159-1 | BN-159-1 |
Usbekistan | 0-160-1 | BN-160-1 |
Eritrea | 0-161-1 | BN-161-1 |
Georgien | 0-162-1 | BN-162-1 |
Tadschikistan | 0-163-1 | BN-163-1 |
Bahrain | 0-164-1 | BN-164-1 |
Kambodscha | 0-165-1 | BN-165-1 |
Bei Verlust von einem dieser Kennzeichen wird eine bis zu 5 Jahren dauernde Sperrfrist wirksam. Während dieser Zeit gilt ein Ersatzkennzeichen, das durch den Buchstaben "A" kenntlich ist. Beispiel: statt 0 - 84 - 1 gilt das Kennzeichen 0 - 84 - 1A.
Kennzeichen internationaler Organisationen
Name der internationalen Organisation | Kennzeichen der Dienst- oder Privatfahrzeuge der Mitglieder der Organisationen mit dunkelrotem Sonderausweis (Nummernreihe jeweils von 1 bis 99); Bei PKW Zusatzschild "CD" |
Internationales Arbeitsamt (ILO) | 0-170-1 |
Centrum zur Investitions- und Kooperationsförderung (UNIDO), Köln | 0-172-1 |
Vereinte Nationen, Der Hohe Flüchtlingskommissar (UNHCR) | 0-173-1 |
Oberstes Rückerstattungsgericht, München | 0-174-1 |
Zwischenstaatliches Komitee für Europäische Auswanderung (ICEM) | 0-175-1 |
Schiedsgerichtshof und Gemischte Kommission, Koblenz | 0-176-1 |
Deutsch-Französisches Jugendwerk (DFJW) | 0-177-1 |
Deutsch-Polnisches Jugendwerk (DPJW) | 0-189-1 |
Weltbank (Frankfurt) | 0-190-1 |
Weltgesundheitsorganisation (Hamburg) | 0-191-1 |
Name der internationalen Organisation | Kennzeichen der Dienstfahrzeuge (Nummernreihe jeweils von 1 bis 99); kein Zusatzschild |
Europäisches Operations-Zentrum für Weltraumforschung (ESOC), Darmstadt | BN-178-1 |
NATO-Organisation für Produktion und Logistik (NAMMA), München | BN-179-1 |
Europäische Südsternwarte (ESO), Garching bei München | BN-180-1 |
Europäisches Laboratorium für Molekularbiologie (ELMB), Heidelberg | BN-181-1 |
Projektgruppe des deutsch-französischen Fernmeldesatellitenprojekts "Symphonie" | BN-182-1 |
Europäisches Patentamt, München | BN-183-1 |
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), Bonn | BN-184-1 |
Deutsch-französische Projektleitung TV-Sat, München | BN-185-1 |
Europäische Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten, Darmstadt-Eberfeld | BN-186-1 |
Europäisches Astronautenzentrum (EAC), Köln | BN-187-1 |
UNESCO-Institut für Pädagogik, Hamburg | BN-188-1 |
Kurzzeit-Kennzeichen
Das Kurzzeit-Kennzeichen wird für maximal 5 Tage Gültigkeit ausgegeben. Mit diesem Kennzeichen dürfen ausschließlich Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten durchgeführt werden. Der letzte Gültigkeitstag wird im rechten gelben Feld angegeben. Nach Ablauf des Gültigkeitszeitraumes verfällt dieses Kennzeichen ohne weiteren Verwaltungsakt, d.h., das Kennzeichen muß nicht entstempelt werden. Zu diesem Kennzeichen wird ein roter Fahrzeugschein ausgegeben.
Fahrzeuge mit diesem Kennzeichen haben keine reguläre Zulassung, somit ist eine gültige AU- bzw. TÜV-Bescheinigung nicht notwendig. Dies bedeutet aber, daß der Inhaber dieser Kurzzeit-Zulassung selbst für die Vorschriftsmäßigkeit dieses Fahrzeugs verantwortlich ist. Grundsätzlich sind Kurzzeit-Kennzeichen nur innerhalb Deutschlands gültig. Vor Überführungsfahrten von bzw. nach Deutschland ist sinnvollerweise vorab z.B. über die jeweilige Botschaft zu klären, ob dieses Kennzeichen im jeweiligen Land anerkannt wird.
Zur Beantragung dieses Kennzeichens werden benötigt:
Versicherungsdoppelkarte für Kurzzeitkennzeichen
Personalausweis/Reisepaß des Fahrzeughalters bzw. Vollmacht, wenn das Kurzzeitkennzeichen von einer anderen Person beantragt wird
Sofern die Fahrzeugdaten zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorliegen, können diese nachträglich vom Inhaber der Kurzzeit-Zulassung ergänzt werden. Spätestens müssen sie im Fahrzeugschein eingetragen sein, wenn ein Fahrzeug mit diesen Kennzeichen bewegt wird. Eine Verwendung des Kennzeichens an mehreren Fahrzeugen ist nicht zulässig.
Rotes Dauerkennzeichen (06er-Kennzeichen)
Das rote Kennzeichen für die wiederkehrende Verwendung wird nur an Kfz-Werkstätten, Kfz-Hersteller, Kfz-Händler oder dgl. ausgegeben. Wie beim Kurzzeit-Kennzeichen dürfen mit diesem Kennzeichen nur Probe- Überführungs- und Prüfungsfahrten durchgeführt werden. Da die mit diesem Kennzeichen bewegten Fahrzeuge ebenfalls nicht regulär zugelassen sind (es ist übrigens verboten, bereits anderweitig zugelassene Fahrzeuge mit diesem Kennzeichen zu bewegen!), entfällt für diese Fahrzeuge die TÜV- und AU-Pflicht.
Aber auch hier hat der Halter des Kennzeichens dafür einzustehen, daß die mit diesem Kennzeichen bewegten Fahrzeuge den Straßenverkehrsvorschriften entsprechen.
Zu diesem Kennzeichen wird ein Fahrzeugscheinheft ausgegeben, das 20 Fahrzeugscheine enthält. Die Fahrzeugscheine dürfen nur vom Halter des Kennzeichens unterschrieben werden.
Zusätzlich ist ein Fahrtenbuch über jede vorgenommene Fahrt zu führen. Das Fahrtenbuch hat der Fahrer des Fahrzeugs zu führen.
Das Rote Dauerkennzeichen kann von der Zulassungsstelle unbefristet zugeteilt werden. Viele Zulassungsstellen sind aber dazu übergegangen, dieses Kennzeichen zunächst befristet auf 6 Monate zuzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist wird anhand der Fahrtenbücher und der Fahrzeugscheinhefte (und ggf. von der Polizei an die Zulassungsstelle gemeldeten Verstöße gegen die Verwendungsvorschriften!) überprüft, ob der Halter des Kennzeichens seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Im positiven Falle wird das Kennzeichen für ein weiteres Jahr befristet zugeteilt. Erst nach einer erneuten Überprüfung durch die Zulassungsstelle nach Ablauf dieser Frist wird im positiven Fall das Kennzeichen fortan unbefristet zugeteilt.
Zur Beantragung des Kennzeichens müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
Versicherungsdoppelkarte für Rote Kennzeichen
maximal 1 Monat alter Auszug aus dem Bundeszentralregister (Beantragung bei der Zulassungsstelle möglich)
Personalausweis/Reisepaß des Halters bzw. Vollmacht, wenn das Kennzeichen von einer anderen Person zugelassen wird
Gewerbeanmeldung als Kfz-Händler, Kfz-Werkstatt, Kfz-Hersteller oder dgl.
Rotes Sammler- bzw. Oldiekennzeichen (07er-Kennzeichen)
Das rote Sammlerkennzeichen kann im Unterschied zum 06er-Kennzeichen auch an Privatpersonen ausgegeben werden. Mit diesem Kennzeichen sind neben Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten auch Fahrten zur Teilnahme an Kfz-historischen Veranstaltungen gestattet. Dieses Kennzeichen wird aktuell nur für Fahrzeuge ausgegeben, für die eine positive Begutachtung nach § 23 StVZO erfolgt ist.
Bis 01.03.2005 oblag es letztlich den Regierungspräsidien oder Zulassungsstellen, die Bedingungen zum Erhalt dieses Kennzeichens festzulegen. Vielfach konnten bereits 20 Jahre alte Fahrzeuge mit aktueller HU eingetragen werden. Es können mehrere Fahrzeuge auf dieses Kennzeichen zugelassen werden. Es eignet sich daher besonders für Sammler von älteren Fahrzeugen, die zwar gelegentlich an einer Oldtimer-Veranstaltung teilnehmen, das oder die Fahrzeuge aber nicht im täglichen Betrieb verwenden wollen.
Jedes Fahrzeug muß von der Zulassungsstelle auf dieses Kennzeichen zugelassen werden, für jedes Fahrzeug wird ein eigener roter Fahrzeugschein ausgegeben. In der Folgezeit aber ist jeder Halter des Fahrzeugs selbst für den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs verantwortlich, d.h. es sind keine turnusmäßigen Haupt- und Abgasuntersuchungen erforderlich.
Wie beim 06er-Kennzeichen muß vom Fahrzeugführer für jede Fahrt ein Fahrtenbuch geführt werden.
Auch das 07er-Kennzeichen wird von den Zulassungsstellen teilweise zunächst nur befristet ausgegeben.
Für die Zulassung von Fahrzeugen auf das rote 07er-Kennzeichen werden folgende Unterlagen benötigt:
Versicherungsdoppelkarte für rote Kennzeichen
aktuelle TÜV-Hauptuntersuchung für jedes zuzulassende Fahrzeug
Personalausweis/Reisepaß des Fahrzeughalters bzw. Vollmacht, wenn das Fahrzeug von einer anderen Person zugelassen wird
Kfz-Briefe der Fahrzeuge
Auszug aus dem Bundeszentralregister (höchstens 1 Monat alt)
Ausfuhr-Kennzeichen
Das Ausfuhr-Kennzeichen kann für die Verbringung eines Fahrzeugs ins Ausland verwendet werden. Ähnlich wie bei der Kurzzeit-Zulassung befindet sich im rechten roten Feld die Angabe des Verfalltages. Nach diesem Tag muß das Fahrzeug Deutschland verlassen haben, denn das Kennzeichen ist automatisch verfallen, eine Rücksendung der Schilder an die Zulassungsstelle entfällt.
Seit dem 01.07.2010 sind die Fahrzeuge mit diesen Kennzeichen für den Gültigkeitszeitraum des Kennzeichens steuerpflichtig. Zuvor war das Fahrzeug für einen maximalen Zeitraum von 3 Monaten steuerfrei.
Anders als bei regulärer Zulassung muß der Halter des Fahrzeugs keinen Wohnsitz in Deutschland haben.
Zur Beantragung sind folgende Unterlagen notwendig:
Reisepaß oder Personalausweis
Versicherungsbestätigung
Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil 2
Fahrzeugschein (bei derzeit noch regulär zugelassenen Fahrzeugen) bzw. Zulassungsbescheinigung Teil 1
Nachweis HU und AU für den Gültigkeitszeitraum des Kennzeichens
Versicherungskennzeichen für Mofas, Mopeds und elektrische Krankenfahrstühle
Bei diesen Kennzeichen handelt es sich nicht um eine förmliche Zulassung des Fahrzeugs, sondern um ein Versicherungskennzeichen zum Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung für dieses Fahrzeug. Die Farbe der Schilder wechselt jährlich (schwarz, blau, grün).
Die untere Buchstabenreihe kennzeichnet das ausgebende Versicherungsunternehmen.
Im übrigen gibt es auch für Mofas und Mopeds rote Sammlerkennzeichen. Die Benutzungsvorschriften entsprechen denen der roten 07er-Kennzeichen.
Liste der Versicherungsunternehmen