Das H-Kennzeichen
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Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar, sondern nur eine allgemein gehaltene Zusammenfassung der aktuell üblichen Verfahrensabläufe. Je nach Zulassungsbezirk bzw. Bundesland können abweichende Sonderregelungen bestehen. Konkrete Auskünfte im jeweiligen Einzelfall erteilen die Sachverständigenorganisationen (TÜV, DEKRA, GTÜ usw.) und die örtlich zuständigen Zulassungsstellen. |
Rechtliche Grundlagen
Seit 01.03.2007 können Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren (stichtagsbezogen) erstmals zugelassen wurden, ein so genanntes H-Kennzeichen erhalten. Dies gilt mit einer Ausnahmeregelung auch für Fahrzeuge, die z.B. ohne Erstzulassung als Neuwagen "eingemottet" wurden und direkt auf das H-Kennzeichen zugelassen werden sollen. Hier gilt das Lieferdatum (vom Besitzer nachzuweisen) als Stichtag.
Die gesetzliche Grundlage für die Zulassung als "Oldtimer" mit H-Kennzeichen ergibt sich aus §9 Absatz 1 FZV (Besondere Kennzeichen) und § 2 Absatz 22 FZV, dessen Text nachfolgend wiedergegeben wird:
"Oldtimer: Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen;"
Mit einem H-Kennzeichen zugelassene Fahrzeuge dürfen im selben Umfang genutzt werden, wie regulär zugelassene Fahrzeuge, wobei drei wesentliche Besonderheiten bestehen:
es gilt ein einheitlicher Kfz-Steuersatz von € 191,-- pro Jahr, unabhängig von Kraftstoffart, Emissionseinstufung oder Hubraum;
die Fahrzeuge dürfen nicht gewerblich genutzt werden;
H-zugelassene Fahrzeuge sind von Fahrverboten in Umweltzonen ausgenommen;
Bevor ein Fahrzeug auf dieses Kennzeichen zugelassen werden kann, muß eine Abnahme nach § 23 StVZO von einer der Prüforganisationen (TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS usw.) durchgeführt werden.
Diese Abnahme umfaßt den Prüfumfang einer regulären Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO sowie einer Begutachtung auf die Erfordernisse des § 2, Abs. 22 FZV.
Das Protokoll der Prüfstelle mit positiver Begutachtung ist damit Grundlage für die H-Zulassung.
Die Begutachtung nach § 23 StVZO
Einige Prüforganisationen haben Begutachtungsrichtlinien veröffentlicht, die den Prüfern einen Anhaltspunkt geben, welche Kriterien eine positive Begutachtung ermöglichen. Zwischen den Prüforganisationen finden häufige Besprechungen statt, so daß die Kriterien für eine positive Begutachtung unabhängig von der Prüforganisation weitgehend ähnlich sind.
Die veröffentlichten Begutachtungsrichtlinien haben keinen Gesetzescharakter. Letztlich handelt es sich um eine organisationsinterne Arbeitsunterlage für die Prüfer. Für Außenstehende sind sie in ihrer Aktualität nicht vollständig beurteilbar. Keinesfalls besteht ein Anspruch darauf, daß Abweichungen von der Originalität vom Sachverständigen positiv begutachtet werden müssen. |
Der Trend geht zunehmend hin zur Forderung einer sehr weitgehenden Originalität der Fahrzeuge. Trotzdem haben die begutachtenden Sachverständigen bzw. Prüfingenieure einen Ermessensspielraum, dessen Grenzen durch interne Anweisungen ihrer Prüforganisation festgelegt sein können.
Denn die Begutachtungspraxis der Prüforganisationen wird nicht nur zwischen den einzelnen, im Wettbewerb stehenden Prüforganisationen, sondern selbstverständlich auch von den staatlichen Stellen (Verkehrs- und Umweltministerium, Finanzverwaltung) aufmerksam beobachtet.
Wesentliche Punkte sind:
Das Fahrzeug muß verkehrs- und betriebssicher sein, die aktuelle Hauptuntersuchung darf keine erheblichen Mängel feststellen.
Die Karosserie darf keine auffälligen Schäden aufweisen und es dürfen keine deutlich sichtbaren Anrostungen, erst recht keine Durchrostungen erkennbar sein.
Karosserie-Anbauteile aus dem Zubehör (Spoiler) können akzeptiert werden, wenn nachgewiesen wird, daß es diese Anbauteile während der Bauzeit des Oldtimers bereits gab und diese für dieses Fahrzeug freigegeben waren.
"Gecleante" Fahrzeuge oder z.B. der Umbau auf Flügeltüren, "böser Blick" oder der An- bzw. Umbau von Fahrzeugteilen auf solche eines anderen Modells oder Typs (z.B. Senatorfront beim Omega A, BMW-Heckleuchten beim Manta) sind mit einem weitgehenden Originalzustand nicht vereinbar.
Die Fahrzeuglackierung soll zeittypisch gewählt werden. Es muß sich aber nicht zwingend um einen für dieses Fahrzeug original verwendeten Farbton handeln. Besondere Effektlackierungen, Airbrush-Lackierungen, die derzeitig modischen Mattlacke oder eine Farbwahl, die weit jenseits eines guten Geschmacks liegt, können zum Verweigern einer positiven Begutachtung führen.
Die Lackierung soll sich in einem gut gepflegten Zustand befinden, kleinere Lackschäden, die nicht weiter auffallen, werden aber zumindest derzeit vielfach toleriert.
Aufkleber und Werbeaufschriften dürfen dann akzeptiert werden, wenn diese zeittypisch waren (z.B. Atomkraft-Nein Danke auf einem Fahrzeug der späten 1970er oder frühen 1980er) oder einem originalen Vorbild entsprechen oder in Schrift und Gestaltung so gewählt werden, daß sie das Erscheinungsbild des Fahrzeugs nicht beeinträchtigen.
Das Interieur des Fahrzeugs soll gut erhalten sein und weitgehend dem Originalzustand entsprechen. Es dürfen keine Ein- oder Umbauten vorgenommen worden sein, die nicht zeittypisch sind oder das originale Erscheinungsbild stark beeinträchtigen (z.B. BMW-Armaturenbrett im Manta). Ausnahmen gelten z.B. für behindertengerechte Umbauten oder Nachrüstung von Sicherheitsgurten. Ebenfalls werden in der Regel bei nachweislich rennsportlich genutzten Fahrzeugen moderne Umrüstungen akzeptiert, die sich aus dem aktuellen Reglement der Klasse ergeben, in der das Fahrzeug eingesetzt wird.
Die Abgasanlage muß original ausgeführt sein, oder dieser - wenn mangels lieferbarer Originalteile z.B. eine Edelstahl-Auspuffanlage eingebaut und eingetragen wurde - einigermaßen in Lautstärke und Optik entsprechen. Die Nachrüstung eines Katalysators wird im Regelfall nicht beanstandet.
Radio sowie Lautsprecher sollen optisch dem zur Bauzeit des Fahrzeugs typischen Erscheinungsbild entsprechen. Ein versteckt eingebautes modernes Radio (z.B. im Handschuhfach) kann akzeptiert werden. Durch den Einbau von Boxen stark veränderte Innenraumgestaltungen können zur Verweigerung einer positiven Begutachtung führen. Dies trifft auch für sichtbare (Fest-)Einbauten moderner Navigations- oder Multimediasysteme zu.
Motor und Getriebe müssen original sein oder aus einem Fahrzeug derselben Modellreihe stammen. Bei modifizierten Motoren muß der Nachweis geführt werden, daß es die Modifizierungen während der Bauzeit dieses Fahrzeugs bereits gab und diese zulässig waren. Der Trend geht dahin, daß nur Veränderungen toleriert werden, die tatsächlich in den ersten 10 Jahren nach Erstzulassung vorgenommen und in die Fahrzeugpapiere eingetragen worden sind.
Gasanlagen-Nachrüstungen werden heute im Regelfall nur dann positiv begutachtet, wenn die Umrüstung bzw. Eintragung tatsächlich in den ersten 10 Jahren nach Erstzulassung erfolgt ist.
Fahrwerk und Rad-/Reifenkombination muß original sein, Ausnahmen gelten für Abweichungen, die zur Bauzeit des Fahrzeugs bereits erhältlich bzw. üblich und für dieses Fahrzeug zulässig waren. Auch hier geht der Trend dahin, nur Modifikationen positiv zu begutachten, die in den ersten 10 Jahren nach Erstzulassung tatsächlich durchgeführt wurden.
Umbauten auf Basis ehemaliger Einsatzfahrzeuge oder Sonderfahrzeuge (z.B. Kranken- und Bestattungsfahrzeuge, Feuerwehr- oder Bundeswehr-Fahrzeuge, die zu Wohnmobilen oder Expeditionsfahrzeugen umgebaut wurden) werden regelmäßig nicht positiv begutachtet, da die Nutzungsänderung in aller Regel eine deutliche Modifizierung des Erscheinungsbildes darstellt.
Es ist übrigens Sache des Fahrzeugeigentümers, den Nachweis zu führen, daß es eventuelle Abweichungen vom Serienzustand zur Bauzeit des Fahrzeugs bereits gab und daß diese Änderungen durchaus üblich waren. Zum Nachweis können z.B. Prospektmaterial oder Bestätigungen des Teileherstellers herangezogen werden.
Ausnahmen vom Originalitätserfordernis werden gelegentlich dann gemacht, wenn der Nachweis geführt werden kann, daß Originalteile nicht mehr beschaffbar sind und nur aus diesem Grund entsprechend umgerüstet wurde. In einem solchen Fall empfiehlt es sich aber, bereits vor der Umrüstung mit TÜV und Zulassungsstelle abzuklären, ob diese Modifikation im Zusammenhang mit dem "H"-Kennzeichen akzeptiert wird.
Abnahme nach § 29 StVZO
Selbstverständlich müssen auch Fahrzeuge mit H-Zulassung turnusmäßig eine Hauptuntersuchung (HU) nach § 29 StVZO bestehen, Fahrzeuge mit Erstzulassung nach dem 01.07.1969 auch eine Abgasuntersuchung.
Für die Hauptuntersuchung gilt eine Sonderregelung, wonach neben den allgemeinen Prüfkriterien auch die Vorgaben nach § 2, Absatz 22 FZV mitgeprüft werden müssen.
Hier ist zu beachten, daß nach derzeitiger Praxis die Begutachtungsmaßstäbe Gültigkeit haben, die zum Zeitpunkt der HU bestehen. Es gibt also keinen Bestandsschutz für Fahrzeugmodifikationen, die zum Zeitpunkt der positiven Begutachtung nach § 23 StVZO zulässig waren und die ggf. sogar in die Fahrzeugpapiere eingetragen waren.
Stellen sich Modifikationen als aktuell nicht mehr zulässig heraus, kann dies der Sachverständige oder Prüfingenieur im Prüfbogen als "schweren Mangel" (der Originalität) ausweisen und die Abnahmeplakette verweigern. Dem Fahrzeughalter bleibt dann nur die Möglichkeit, das Fahrzeug entweder auf den erforderlichen Grad der Originalität umzurüsten oder aber auf die H-Zulassung zu verzichten und das Fahrzeug regulär zuzulassen. Dies hat aber zur Folge, daß der Fahrzeughalter mit allen Kosten und Betriebseinschränkungen leben muß, die das Fahrzeug in diesem Zustand mit sich bringt.
Zuteilung des "H"-Kennzeichens
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Restaurierung und Instandhaltung eines Oldtimers kein elitäres Vergnügen darstellen, sondern auch für Normalverdiener bezahlbar bleiben.
Vor diesem Hintergrund wurde mit dieser speziellen Zulassungsform ein Rahmen geschaffen, der für diese meist nur selten gefahrenen Oldtimer eine unabhängig von Kraftstoffart, Emissionsverhalten und Hubraum einheitliche und damit im Vergleich zur regulären Zulassung deutlich günstigeren Kfz-Steuer vorsieht, zudem besteht bundesweit eine allgemeine Ausnahmeregelung, die für auf "H"-Kennzeichen zugelassene Fahrzeuge das Befahren von Umweltzonen gestattet.
Natürlich hat der Staat schon aus Umweltgesichtspunkten kein Interesse daran, daß eine große Anzahl von Altfahrzeugen steuerbegünstigt und von Fahrverboten ausgenommen irgendwie am Laufen gehalten wird, obwohl deren Zustand mit einem erhaltungswürdigen kraftfahrzeugtechnischen Kulturgut nichts mehr zu tun hat.
Ebenso wenig will der Staat, daß der Begriff "kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut" auf eine "historische Fahrgestellnummer" reduziert wird, das Fahrzeug selbst aber durch mehr oder weniger umfangreiche Modifikationen an Technik und Erscheinungsbild mit dem damaligen Serienzustand kaum noch Gemeinsamkeiten aufweist.
Vor diesem Hintergrund ist es zu verstehen, daß die Voraussetzung der H-Zulassung ein weitgehend originaler und gepflegter Zustand ist.
In der Regel teilen die Zulassungsstellen bei vorliegender, positiver Begutachtung nach § 23 StVZO das H-Kennzeichen ohne weiteres zu. Zu beachten ist allerdings, daß die Zulassungsbehörden hierzu rechtlich nicht verpflichtet sind. Das übergeordnete Regierungspräsidium kann jederzeit Verwaltungsverfügungen erlassen, die zu einer deutlich höheren Originalitätsanforderung führen, als dies die nach § 23 StVZO abnehmende Prüforganisation fordert.
Ergibt sich z.B. aus einer Vielzahl von erst jüngeren Datums erfolgten Einzelabnahmen, daß das Fahrzeug aus Sicht der Zulassungsstelle dem geforderten, weitgehenden Originalzustand nicht mehr entspricht, kann diese die Zuteilung des H-Kennzeichens verweigern und auf eine reguläre Zulassung verweisen.
Daraus ergibt sich, daß bei einem Wechsel des Zulassungsbezirkes (z.B. Umzug oder Verkauf des Fahrzeugs) die bei der künftigen Zulassungsstelle geforderten Zuteilungsmaßstäbe für das "H"- oder "07"-Kennzeichen einzuhalten sind. Von einem "Bestandsschutz" kann also nicht generell ausgegangen werden, wenn es sich um ein modifiziertes Fahrzeug handelt.
Im Zweifel sollte ein Käufer oder Halter unter Vorlage der bisherigen Zulassungspapiere bei der künftigen Zulassungsstelle nachfragen, wie die Zulassung des Fahrzeugs dort gehandhabt wird.
Versicherungsschutz für H-zugelassene Fahrzeuge
Sehr viele Kfz-Versicherungen bieten inzwischen spezielle Tarife für ältere Fahrzeuge an. Dabei orientieren sich die Versicherer nicht immer an der für eine H-Zulassung geltenden 30-Jahre-Frist. Manche Versicherungen bieten auch besonders günstige Tarife für Fahrzeuge jüngeren Datums an (teilweise ab 25 Jahre nach Erstzulassung oder für sehr seltene Fahrzeuge).
Allerdings sollten die Versicherungsbedingungen für Oldtimer-Versicherungen gründlich verglichen werden. Hier können zwischen den einzelnen Versicherern erhebliche Unterschiede bestehen. Und ein Verstoß gegen die Versicherungsbedingungen kann im Schadenfall oder bei anderweitiger Nachforschung seitens der Versicherung empfindliche Strafzahlungen (teilweise das Mehrfache einer Jahresprämie) oder Regreßforderungen nach einem Schadenfall auslösen.
Teilweise jährliche Höchstfahrleistung von wenigen Tausend Kilometern (Alltagseinsatz scheidet damit aus).
Teilweise Nachweis eines Alltagsfahrzeugs, das manchmal sogar bei derselben Versicherung versichert sein muß.
Teilweise Verweigerung eines günstigen Oldtimer-Tarifs bei stark modifizierten Fahrzeugen. Und dies unabhängig davon, ob das Fahrzeug trotzdem eine positive Begutachtung erhalten hat.
Verpflichtung zur Vorlage eines Oldtimer-Gutachtens durch einen Oldtimer-Verband (z.B. DEUVET). Die Oldtimer-Sachverständigen können u.U. weit höhere Anforderungen an die Originalität stellen, als dies bei der Begutachtung nach § 23 StVZO erfolgt. Alternativ Begutachtung durch einen Sachverständigen der Versicherung.
In Einzelfällen wird sogar ein jährlicher Teilnahmenachweis an einer bestimmten Zahl von Oldtimer-Veranstaltungen oder die Mitgliedschaft in einem Oldtimer-Verband gefordert.
Mindestalter des Fahrzeughalters (oft 25 Jahre), meist auch Mindestalter für Fahrer nebst Beschränkung der Fahrzeugnutzung auf Fahrzeughalter und ggf. Partner.
Bei den Versicherern gelten stark modifizierte Oldtimer als erhöhtes Risiko. Nach heutigen Maßstäben veraltete Fahrwerke und Sicherheitstechnik in Verbindung mit jungen Fahrern, die das Fahrverhalten von modernen PKW kennen, aber kaum ausreichende Erfahrung mit den Fahreigenschaften von Oldtimern haben, verursachen anscheinend zu häufig schwere Verkehrsunfälle, die sich ungünstig auf die Prämienkalkulation auswirken.
Vor diesem Hintergrund wird verständlich, daß die Versicherungen "schlechte Risiken" möglichst ausschließen wollen.
Verlust der ABE bei nicht abgenommenen Modifikationen
Gerade bei Abnahmen nach § 23 StVZO kann der begutachtende Sachverständige nicht bei jedem Fahrzeugtyp absolut sattelfest in allen Details des zu begutachtenden Oldtimers sein. Um eine positive Abnahme zu ermöglichen, werden vom Fahrzeughalter vielleicht wesentliche Änderungen gegenüber dem Originalzustand verschwiegen, die im schlechtesten Fall den Bestand der Betriebserlaubnis in Frage stellen.
Nach Unfällen mit schweren Unfallfolgen ist es heute nicht unüblich, daß Unfallfahrzeuge von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt und einem Sachverständigen übergeben werden, der etwaige technische Mängel oder den sich durch nicht abgenommene Modifikationen ergebenden Verlust der Betriebserlaubnis festzustellen hat.
Werden nicht abgenommene Modifikationen anläßlich einer solchen Begutachtung festgestellt, sind erhebliche strafrechtliche Verurteilungen wie auch privatrechtliche (finanzielle) Konsequenzen, die sich aus dem Verstoß gegen die Versicherungsbedingungen ergeben, in Reichweite.
Das rote 07er-Sammlerkennzeichen
Eine Alternative zur H-Zulassung stellt das rote 07er-Sammlerkennzeichen dar. Wenn ein Halter mehrere Oldtimer besitzt, die nur gelegentlich zu Treffen bewegt werden und ansonsten das ganze Jahr in der Garage stehen, lohnt das ständige An- und Abmelden auf eine H-Zulassung nicht.
Auf das 07er-Sammlerkennzeichen kann eine theoretisch unbegrenzte Fahrzeuganzahl (manche Zulassungsstellen beschränken die Zahl der auf ein 07-Kennzeichen eintragbaren Fahrzeuge) unter folgenden Voraussetzungen eingetragen werden:
jedes Fahrzeug ist stichtagsbezogen mindestens 30 Jahre alt.
für jedes auf das Kennzeichen einzutragende Fahrzeug existiert eine positive Begutachtung nach § 23 StVZO.
Um dieses Sammlerkennzeichen zugeteilt zu bekommen, muß ein polizeiliches Führungszeugnis angefordert werden, zudem wird eine KBA-Anfrage gemacht. Wer schon ein dickes Punktekonto hat, insbesondere dann, wenn Verkehrsstraftaten (z.B. Kennzeichenmißbrauch oder Fahrerflucht) zu einschlägigen Strafen geführt haben, wird dieses Kennzeichen mit recht hoher Wahrscheinlichkeit nicht bekommen. Denn die Zulassungsstelle prüft anhand dieser Auskünfte, ob der Antragsteller die nötige Zuverlässigkeit besitzt, das Kennzeichen ausschließlich im Rahmen des gesetzlich Zulässigen zu nutzen.
Ein wichtiger Punkt ist hierbei, daß die auf dieses Kennzeichen eingetragenen Fahrzeuge keine regelmäßige HU nach § 29 absolvieren müssen. Der Fahrer ist selbst für den verkehrssicheren Zustand der Fahrzeuge verantwortlich. Zudem muß ein Fahrtenbuch geführt werden.
Technische Veränderungen am Fahrzeug, die zum Erlöschen der ABE führen, müssen im übrigen wie bei jedem anderen zugelassenen Fahrzeug von einer Prüforganisation abgenommen werden. Statt einer Eintragung in die Fahrzeugpapiere müssen die Abnahmebescheinigungen mitgeführt werden.
Nachteilig bei diesem Kennzeichen ist, daß dieses - ähnlich einer Kurzzeit-Zulassung oder einem 06er-Händlerkennzeichen - nur beschränkt genutzt werden darf:
Probefahrten
Fahrten zur Prüfung der Gebrauchsfähigkeit
Fahrten zur Werkstatt
Überführungsfahrten
und darüber hinaus noch zu Fahrten im Rahmen von Oldtimer-Veranstaltungen.
Damit ist klar, daß eine Nutzung des Fahrzeugs im Alltagsbetrieb mit diesem Kennzeichen nicht erlaubt ist.
Als Besonderheit ist noch anzumerken, daß bei mißbräuchlicher Verwendung des Kennzeichens (z.B. wegen festgestellter erheblicher Fahrzeugmängel, erloschener ABE wegen nicht abgenommener technischer Veränderungen oder nicht zulässigen Fahrten) das Kennzeichen wie auch der besondere Fahrzeugschein von der Polizei an Ort und Stelle beschlagnahmt und an die Zulassungsstelle zurückgeschickt werden kann. Es ist dann Sache des Halters, wie er das nun kennzeichenlose Fahrzeug auf schnellstem Weg aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt.
Für jedes auf dieses Kennzeichen einzutragende Fahrzeug erhält der Halter einen roten "besonderen Fahrzeugschein", in welchem die wesentlichen Daten des Oldtimers vermerkt sind.
Ein Wechsel von einer H-Zulassung zu einer Eintragung auf ein 07er-Kennzeichen und auch vom 07er-Kennzeichen auf eine H-Zulassung oder zu einer regulären Zulassung ist jederzeit möglich, sofern die § 23-Abnahme noch keine zwei Jahre zurückliegt oder eine aktuelle HU nach § 29 StVZO bei einem auf "H" zugelassenen Fahrzeug dessen Übereinstimmung mit den zur Zeit der Abnahme geltenden Maßstäben für eine positive Begutachtung nach § 23 StVZO bescheinigt.
Fahrten ins Ausland mit dem 07-Kennzeichen können problematisch sein. Vor einer Auslandsfahrt ist es absolut sinnvoll, bei einem Automobilclub nachzufragen, ob diese Kennzeichen im Transit- oder Zielland anerkannt sind. Die für Deutschland gültigen Nutzungsbeschränkungen sind im Ausland übrigens ebenfalls einzuhalten.
03.10.2012